Waffen und Munition sicher aufbewahren
Damit Schusswaffen oder Munition nicht abhandenkommen oder Dritte diese unbefugt an sich nehmen, verpflichtet der Gesetzgeber gewerbliche und private Waffen- und Munitionsbesitzerinnen und -besitzer in § 36 des Waffengesetzes (WaffG), entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Das bedeutet, dass Waffen und Munition in entsprechenden Wertbehältnissen aufbewahrt werden müssen. Gebäude, Wohnhäuser oder Wohnungen sollten zusätzlich über eine Grundsicherung (Einbruchschutz) verfügen, die das Eindringen von Unbefugten erschwert.
Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis einschließlich der Bewertung einer rechtskonformen Aufbewahrung der Waffen ist grundsätzlich die jeweilige Waffenbehörde zuständig.
Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition
Die Broschüre „Waffen und Munition sicher aufbewahren“ gibt Antworten auf folgende Fragen:
- Dürfen Waffen und Munition gemeinsam im selben Behältnis aufbewahrt werden?
- Wie sollen Schlüssel aufbewahrt werden?
- Gibt es eine Alternative zum Waffenschrank?
- Wie soll ein Waffenraum beschaffen sein?
- Dürfen Waffen in Schützenhäusern und Schießstätten aufbewahrt werden?
- Sind Wertbehältnisse zu verankern?
- Was sollte ein Aufbewahrungskonzept beinhalten?
- Wie sieht die gewerbliche Waffenaufbewahrung aus?
- Wie viele Waffen sind in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude zulässig?
- Ist die Installation einer Überfall-/Einbruchmeldeanlage sinnvoll?
Die Broschüre ist kostenlos bei Ihrer nächstgelegenen Polizeidienststelle erhältlich oder kann hier heruntergeladen werden: